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   FG Hamburg, 24.04.2002 - VI 8/02   

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https://dejure.org/2002,18843
FG Hamburg, 24.04.2002 - VI 8/02 (https://dejure.org/2002,18843)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2002 - VI 8/02 (https://dejure.org/2002,18843)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. April 2002 - VI 8/02 (https://dejure.org/2002,18843)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 114; FGO § 69 Abs. 3
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf schlichte Änderung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf schlichte Änderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.10.1993 - XI R 17/93

    Ein Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO i. d. F. des

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2002 - VI 8/02
    Ein derartiger Einspruch gegen die Ablehnung der schlichten Änderung ist zulässig (vgl. BFH-Urteil v. 27.10.1993 XI R 17/93, BStBl II 1994, 439).
  • BFH, 14.07.1971 - II B 2/71

    Erlaß - Unbillige Härte - Einstweilige Anordnung - Anspruch - Anordnungsgrund

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2002 - VI 8/02
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Finanzamt aber durch einstweilige Anordnung untersagt werden, eine unanfechtbar festgesetzte Steuer einzuziehen (vgl. BFH-Beschluss v. 14.07.1991 II B 2/71, BStBl II 1971, 633).
  • BFH, 09.08.1994 - IV S 8/94

    Anfechtung des auszusetzenden Bescheids als Voraussetzung für die Aussetzung der

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2002 - VI 8/02
    Soweit mit dem Bescheid eine weitergehende Änderung abgelehnt worden ist, hat diese Negation keinen vollziehbaren Inhalt (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BFH-Beschluss v. 09.08.1994 IV S 8/94, BFH/NV 1995, 409 m. w. N.; vgl. im Übrigen Tipke/Kruse § 69 FGO Rz. 24).
  • BFH, 30.01.1990 - VII B 99/89

    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bezüglich einer Sachpfändung

    Auszug aus FG Hamburg, 24.04.2002 - VI 8/02
    Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein eindeutig formulierter Antrag, der durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten gestellt wird, auch nicht umgedeutet werden, weil von derart rechtskundigen Personen verlangt werden kann, dass sie den Rechtsbehelf wählen oder den Antrag stellen, der dem Gesetz entspricht (vgl. z.B. BFH-Beschluss v. 30.01.1990 VII B 99/89, BFH/NV 1990, 719 m. w. N.).
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